Zulässigkeit der Verweisung auf Spot-Repair-Reparaturmöglichkeit bei Kleinstschäden

Das Gericht hatte hier einen Schaden am Fahrzeug des Klägers zu beurteilen, der durch das Aussteigen der Beifahrerin des Beklagten entstand und einen kleinen oberflächlichen Lackschaden an der Beifahrertüre darstellte. Der Kläger wollte fiktiv in einer VW-Werkstatt Reparaturkosten in Höhe von € 987,53 (netto) abrechnen. Beklagtenseits wurde nur ein Schaden in Höhe von € 303,06 netto unter Berufung auf eine sachverständigenseits vorgeschlagene „Spot-Repair-Methode“ erstattet.

Das erkennende Gericht kam nach Anhörung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass bei einem „Kleinstschaden“ mit minimalem Reparaturaufwand der Geschädigte keinen Anspruch auf eine deutlich teurere Reparatur habe, wenn durch die Spot-Repair-Methode sach- und fachgerecht der Schaden behoben werden kann (siehe auch LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2010, AZ: 13 S 216/09)

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014, AZ: 9 S 134/14