Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 4 U 148/07) ist der Käufer eines Fahrzeuges zum Rücktritt berechtigt, wenn es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zum Wassereintritt in den Innenraum kommt. Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, dass hier ein erheblicher Mangel vorliegt, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.
Im konkreten Fall trat an einem VW Golf ca. 5 Monate nach Erwerb des Neufahrzeuges Wasser im Kofferraum ein. Der Käufer hatte den Verkäufer aufgefordert, den Schaden abzustellen, woraufhin das Autohaus das Fahrzeug untersuchte, jedoch keinen Mangel feststellte. Kurze Zeit später trat wiederum Wasser in das Fahrzeuginnere ein. Der Käufer hatte erneut eine Reparatur gefordert. Seitens des Autohauses wurde die Stelle abgedichtet, was jedoch nicht weiteres Einsickern von Wasser durch die Heckklappe und damit in den Innenraum des Fahrzeuges verhindern konnte. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Vorinstanz war zu klären, ob es sich bei dem Wassereintritt um einen erheblichen Schaden handelt. Das Autohaus hatte in der Vorinstanz argumentiert, dass die Reparaturkosten nur im Bereich von ca. € 300,00 liegen würden und es sich daher um einen nur geringfügigen Schaden handeln würde. Das Gericht war jedoch der Auffassung, nicht allein die Reparaturkosten, sondern auch die möglichen und denkbaren Folgeschäden müssten hier berücksichtigt werden. Ein Wassereintritt könne zu Korrosionsschäden führen, wodurch die Lebensdauer des Fahrzeuges beeinträchtigt wäre und deshalb das LG in dem Umstand einen erheblichen Schaden als gegeben annahm.
In der Berufung vertrat das Autohaus die Auffassung, für einen Rücktritt vom Kaufvertrag wären zusätzlich ausreichend viele Nachbesserungsversuche erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht gegeben gewesen. Das OLG Karlsruhe bestätigte jedoch in der nächsten Instanz die Entscheidung des Erstgerichts und stellte fest, dass bereits das reine Überprüfen eines Fahrzeuges einen Nachbesserungsversuch darstellen würde und deshalb der Rücktritt vom Kaufvertrag rechtens sei.