In dem Rechtsstreit machte der Kläger aus einer Neuwagengarantie, hier speziell der Durchrostungsgarantie, Ansprüche geltend, da er eine Wartung, die spätestens bei 120.000 km hätte erfolgen müssen, erst bei 120.340 km durchführen ließ.
Das Landgericht Landshut vertrat hier die Auffassung, dass die Einhaltung der Wartungsintervalle als einzige Gegenleistung des Garantienehmers (Fahrzeugbesitzers) für den Erhalt der Garantieleistung zu sehen sei und damit dessen Hauptleistungspflicht.
Deshalb konnte sich der Garantiegeber auf die strikte Einhaltung des Wartungszeitpunktes – hier bei 120.000 km – berufen. Dies bedeutet, dass die Garantie durch die verspätete Durchführung der Wartung erloschen war.
Landgericht Landshut, Urteil vom 29.04.2014, AZ: 55 O 3030/13