Im hier zu beurteilenden Fall hatte der Kläger als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den Geschädigten ein Haftpflichtgutachten erstellt, bei dem ein Heckschaden mit Reparaturkosten in Höhe von € 3.701,88 festgestellt wurde zzgl. einer merkantilen Wertminderung von € 350,00. Im Gutachten wurden auch Feststellungen zur Reparaturdauer, zum Wiederbechaffungswert und zum Nutzungsausfall des Fahrzeuges getroffen.
Der Geschädigte reichte das Gutachten bei der Versicherung des Schadenverursachers ein und verlangte Schadensregulierung inkl. der Erstattung der Sachverständigenkosten.
Die Versicherung des Schädigers hatte sich geweigert, die Honorarabrechnung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen vollständig auszugleichen. Sie hatte argumentiert, eine pauschale Erstattung des geforderten Sachverständigenhonorars in Höhe von € 665,39 sei mit der von der Versicherung angebotenen Ausgleichsleistung von € 600,00 ausreichend bemessen. Dazu legte die Versicherung eigene Honorartabellen vor, die von ihr selbst als Beurteilungsgrundlage erstellt wurden.
Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Landshut nicht gefolgt. Vielmehr hat das Gericht nach Prüfung festgestellt, dass der Sachverständige sein Honorar im Rahmen der so genannten BVSK-Befragung (Befragung des führenden Berufsverbandes dieser Berufsgruppe) erstellt, an der sich die meisten Sachverständigen in der Regel orientieren.
Das Gericht war der Auffassung, dass das vom Sachverständigen geforderte Gesamthonorar in voller Höhe angemessen und erforderlich war.
Amtsgericht Landshut, Az. 2 C 811/14