Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Onboard-Kamera

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger behauptete, das Fahrzeug der Beklagten sei rückwärts gefahren und habe sein Fahrzeug beschädigt, was von der Beklagtenseite bestritten wurde.

Weiter besteht Streit hinsichtlich der Verwertbarkeit der durch die Bordkamera des klägerischen Fahrzeuges aufgezeichneten Filmaufnahmen, welche das Unfallgeschehen darstellen.

Das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Nachweis für den Anstoß gegen das klägerische Fahrzeug aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht zu führen sei. Die Videoaufnahmen aus der Bordkamera dürften nicht verwendet werden. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Die Berufungskammer gab ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag verbunden mit der Vorgabe, den Videofilm aus der Kamera des klägerischen Fahrzeuges auszuwerten.

Das LG Landshut beantwortet die Frage der Verwertbarkeit von Aufnahmen einer Bordkamera im Rahmen einer ausführlichen und anschaulichen Interessensabwägung der Beteiligten im konkreten Einzelfall. Auch das LG Frankenthal vertritt die Auffassung, dass unter Abwägung der berechtigten Interessen die Aufnahmen einer „Dash-Cam“ ausnahmsweise ein zulässiges Beweismittel darstellen können (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, AZ: 4 O 358/15)

LG Landshut, Urteil vom 25.05.2016, AZ: 12 S 2603/15 (vorgehend: AG Erding, AZ: 3 C 253/14)