In diesem Urteil vom 12.03.2008 hat der BGH klar gestellt, dass bei Fahrzeugen, wo der Händler im Bestellformular „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“ aufführt, damit keine Beschaffenheitsvereinbarung ausstellt, sondern dass es sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der er die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.
Wenn keine Bagatellschäden vorliegen, wobei dann mit diesem Begriff nur geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen Blechschäden gemeint sind, ist bei einem verkauften und reparierten Unfallwagen ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn durch den reparierten Schaden eine Wertminderung eintritt, die mehr als 1 % des Kaufpreises beträgt. (Az. VIII ZR 253/05)