Zu beurteilen war in einem Berufungsverfahren die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Der Kläger vermutete, die Beklagte haben ihm ein Fahrzeug mit einem reparierten Vorschaden verkauft und dies arglistig verschwiegen, da das streitgegenständliche Fahrzeug nachlackiert worden war.
Das OLG Hamm stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass eine fachgerechte Nachlackierung von Kratzern, Parkdellen oder Steinschlagschäden keinen generellen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt.
Nur wenn mit der Lackierung ein Unfallschaden oder die Durchrostung des Fahrzeuges verdeckt werden soll, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht.
Die Lackierung von Kratzern, Parkdellen oder Steinschlagschäden zur Verbesserung der Optik des Fahrzeuges muss vom Verkäufer nicht mitgeteilt werden. Ein Käufer kann nicht damit rechnen, dass sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befindet.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014, AZ: I-2 U 97/14