Referenzbetrieb muss gleichwertige Reparatur gewährleisten können

Das Gericht hatte über die Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall an einem zum Unfallzeitpunkt mehr als 3 Jahre alten Fahrzeug zu entscheiden, das nicht scheckheftgepflegt war. Die Beklagte (Versicherung) verwies den Kläger im Rahmen eines Prüfberichts auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer benannten freien Werkstatt und kürzte die, im vom Kläger beauftragten Gutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze,Verbringungskosten, UPE-Auschläge und Beilackierungskosten.

Das Amtsgericht Mühldorf gab der Klage in vollem Umfang statt und führte bei den Gründen aus, dass der Kläger vollen Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

Da das Fahrzeug mehr als 3 Jahre alt und nicht scheckheftgeflegt war, könne zwar der Schädiger unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht auf eine ohne Weiteres und mühlos zugängliche „freie Fachwerkstatt“ verweisen. Er müsse jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass diese Reparatur für den Geschädigten gleichwertig und zumutbar ist.
Die Zumutbarkeit lag hier zwar vor, da das Fahrzeug 3 Jahre alt und nicht scheckheftgepflegt war.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich jedoch herausgestellt, dass die von der Beklagten benannte Reparaturwerkstatt nicht in der Lage ist, eine kostengünstigere und zugleich vom Qualitätsstandard her auch gleichwertige Reparatur im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt zu leisten.

Das Gericht hatte ein Gutachen beauftragt, in dem festgestellt wurde, dass die von der Beklagten benannte Referenzwerkstatt Werkzeuge verwendet, die vom Fahrzeughersteller nicht autorisiert sind, das Personal keine Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Herstellers nachweisen konnte, und kein elektronischer Zugang zu Daten und Herstellerinformationen vorhanden war, und auch aufgrund unterschiedlicher Garantien nicht von einer Gleichwertigkeit gesprochen werden könne.

Außerem wurde festgestellt, dass die von der Beklagten benannten Stundenverrechnungssätze in ihrer reduzierten Höhe nur so genannten Partnerwerkstätten der Versicherungen als Abrechnungsgrundlage dienen, diese Sonderkonditionen jedoch für einen Normalkunden nicht zugänglich sind.

Es wurde auch ausgeführt, dass die so genannten UPE-Aufschläge auf die Ersatzteilpreise und Verbringungskosten erstattungsfähig seien, da fast alle ansässigen, markengebundenen Fachwerkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Verbringungskosten typischerweise anfallen. Dies gilt auch für die Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Letztlich hatte das Gericht auch noch zu den Beilackierungskosten zu entscheiden und schloss sich hier der Auffassung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen an, dass zu einer fachgerechten Lackierung zur Vermeidung von Farbton- und Effektunterschieden auch ein Beilackieren in das angrenzende Karosserieteil erforderlich ist.

Urteil AG Mühldorf/Inn vom 17.04.2014, Az. 1 C 585/13