Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eines Porsche Cayenne bei der Übernahme seines bestellten Neuwagens bemerkt, dass am Pkw die bestellten abblendbaren Spiegel fehlten, und sich auch nicht nachrüsten ließen. Er wollte den Pkw zurückgeben. Das OLG Thüringen entschied, der Verkäufer hätte seine Vertragspflichten nur unerheblich verletzt, da der Mangel den Wert des Fahrzeuges um weniger als 1 % geschmälert habe. Deshalb hätte der Käufer nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
(OLG Thüringen Az. VIII ZR 320/09)