Nur indirekte Garantie bei Import Autos

Der Garantieanspruch für ein im Ausland erworbenes Fahrzeug gilt bei einer inländischen Vertragswerkstatt nicht unmittelbar. Im konkreten Fall hatte ein Autokäufer geklagt, der in Österreich einen Ford Focus erworben hatte. An dem Fahrzeug traten wenige Tage nach dem Kauf technische Probleme auf. Der Käufer war der Ansicht, dass eine deutsche Vertragswerkstatt für die Neuwagengarantie der Ford Austria Company die Mängel beheben müsste. Da sich die Werkstatt weigerte, wurde die Sache zum Rechtsstreit.

Sowohl das LG, als auch das OLG Stuttgart wiesen die Klage ab. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der deutschen Ford-Werkstatt nicht existiere und auch nicht dadurch bestehe, dass Garantieansprüche bei jedem österreichischen Vertragspartner und in beinahe allen europäischen Staaten eingefordert werden können.

Nach Ansicht der Juristen bildet die Garantieverpflichtung nur denjenigen, der sie auch tatsächlich gewährt hat. Für einen alternativen Direktanspruch aus der Kfz-GVO gibt es lt. OLG keine rechtliche Grundlage, da die Verordnung nur die Organisation des Kfz-Betriebes in der EU regelt. Auch ein diesbezüglich vorgelegtes Schreiben der Brüsseler Generaldirektion Wettbewerb in der EU-Kommission war für die Richter hier nicht relevant, da sie die Richtlinie nur als eine subjektive Auslegung der GVO einschätzten, die keine gesetzliche Wirkung beinhaltet.

(OLG Stuttgart, Az. 3 U 93/07)