Im vorliegenden Fall waren an einem Neuwagen erfolglose Nachbesserungsversuche an der Einparkhilfe durchgeführt worden. Der BGH urteilte hier, der Verbraucher könne vom Kauf des Produktes zurücktreten, wenn für die Mängelbeseitigung ein Kostenaufwand von 5 % des Kaufpreises erreicht werde.
Urteil BGH Az. VIII ZR 94/13