Neuwagen/Tageszulassung

In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, dass ein Fahrzeug nur dann als „farbrikneu“ bezeichnet werden darf, wenn seine Produktion bei Vertragsabschluss nicht mehr als 12 Monate zurückliegt.

Der BGH sieht mit dem Verlassen des Fahrzeuges aus der Fabrik einen beginnenden Alterungsprozess. Er hält auch ein Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu, wenn es auch bei einem Alter von weniger als 12 Monaten durch die Standzeit verursachte Mängel aufweist. Außerdem muss das Fahrzeug den Serienzustand aufweisen, der beim Vertragsabschluss akutell war. Bei Verstoß gegen dieses „Neuheitsgebot“ kann der Käufer einen Preisabschlag fordern, oder den Kaufvertrag wandeln. (Az. VIII ZR 227/02)