LG München I: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gummi-Brandgeruch im Fahrzeug

In einem aktuellen Urteil des LG München I (Az. 15 O 10266/08) hat das LG München I dem Käufer eines Mercedes E-Klasse mit Dieselmotor und Partikelfilter den Rücktritt vom Kaufvertrag zugestanden. Der Kläger hatte in seinem Fahrzeug mehrfach Gummi-Brandgeruch aus dem linken hinteren Bereich wahrgenommen, verbunden mit einem knisternden Geräusch, vergleichbar einem langsam abkühlenden Metall. In der Begründung ging das Gericht von einem Sachmangel aus, obwohl am Fahrzeug keine funktionellen Mängel festgestellt werden konnten und insbesondere vom Fahrzeug auch keine akute Brandgefahr ausging.

Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte angegeben, dass sich der beanstandete Geruch nach ca. 15.000 km Laufleistung verflüchtigen würde, da es sich um Ausgasungen von Verkleidungen in der Peripherie der Auspuffanlage handeln würde, die bei Erwärmung entstehen.

Das Gericht war der Auffassung, dass das Fahrzeug nicht die übliche, von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweise, und insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Des Weiteren ging das Gericht davon aus, dass es sich um ein bekanntes Problem bei dieser Baureihe handeln würde, und diese Problematik dem Kläger bewusst vorenthalten worden sei, woraus seitens des LG München I eine „erhebliche Pflichtverletzung“ gefolgert wurde.