In dem hier beurteilten Fall hatte die Klägerin bei einem Autohaus einen Neuwagen zum Kaufpreis von ca. € 18.000,00 erworben. Das Fahrzeug wies 304 km auf. Der Kilometerstand war von der Käuferin in der unterzeichneten Übernahmebestätigung bei der Übernahme akzeptiert. Einwendungen gegen die Laufleistung hatte die Kundin bei der Übergabe nicht erhoben.
Später meldete sich ihr Anwalt und bestritt die Fahrzeugeigenschaft als Neuwagen aufgrund der vorhandenen Laufleistung und forderte einen Preisnachlass von € 3.400,00. Da das Autohaus den Preisnachlass verweigerte, wurde beim LG Coburg Klage eingereicht.
Das LG Coburg kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Laufleistung von 304 km ausdrücklich gebilligt hatte. Zudem war im vorliegenden Fall seitens des Autohändlers der Klägerin vorab mitgeteilt worden, dass zu dem von ihr gewünschten Liefertermin kein werksseitig ausgeliefertes Neufahrzeug beschafft werden könne. Deshalb wurde nach Absprache mit der Klägerin das Fahrzeug bei einem anderen Händler besorgt und musste für die Auslieferung beim Händler von dem auswärtigen Händler dorthin verbracht werden.
Unabhängig von einer rechtlichen Würdigung halten wir aus sachverständiger Sicht dieses Urteil als praxisgerecht, da hier abweichend vom Normalauslieferungszustand besondere Umstände vorlagen, die einerseits der Klägerin als Erwerberin des Fahrzeuges bekannt waren, und andererseits auch seitens des Autohauses vorab mitgeteilt und auch schriftlich dokumentiert wurden.
(Az. 21 O 337/11)