Schadensbewertung

Das klassische Gutachten zur objektiven Ermittlung der Schadenshöhe nach erlittenem Unfall am Fahrzeug.

Nach einem Verkehrsunfall an einem Fahrzeug listet ein qualifiziertes Schadensgutachten alle relevanten Daten, die für die Abrechnung des Unfallschadens von Bedeutung sind.

Ein Schadensgutachten zu einem Fahrzeug beschreibt mit Wort und Bild den Umfang eines eingetretenen Schadens. Es beschreibt den Zustand vor dem Schadensereignis, den durch das Schadensereignis eing

etretenen Schadensumfang und ermittelt die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Neben der Begutachtung von Unfallschäden, die den grössten Anteil bei Schadensgutachten abdecken, können Schäden an Fahrzeugen jedoch auch durch Brand, Hagel, Diebstahl oder z. B. durch mutwillige Beschädigung (Vandalismus) entstehen.

Bei Schadensansprüchen gegenüber Dritten (z. B. bei fremd verschuldetem Unfall) ist das Schadensgutachten eines qualifizierten Sachverständigen ein geeignetes Beweismittel zur Dokumentation des geltend zu machenden Schadens.

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Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag, bei dem kein rechtlicher Anspruch auf die Erstattung der darin ausgewiesenen Instandsetzungskosten besteht, kann mit dem Schadensgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowohl bei Durchführung der Reparatur als auch bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung nach Gutachten) Schadensersatz gefordert werden.

In dem Gutachten sind dabei alle für die Beurteilung des Unfall­schadens relevanten Daten aufgeführt.

Die Tätigkeit des Sachverständigen ist mit der Erstellung des beauftragten Gutachtens beendet. Die Abwicklung des Unfallschadens obliegt dem Geschädigten selbst. Grundsätzlich wird empfohlen, bei ungenügender Kenntnis oder Erfahrung in der Abwicklung von Un­fallschäden einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bei zuziehen. Er berät Sie qualifiziert bei der Abwicklung des Unfallscha­dens und erledigt für Sie die gesamte Korrespondenz. Der Sachverständige kann und darf diese Beratung nicht ausführen, da er sonst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde.

 

Reparaturkosten

Für die Darstellung der erforderlichen Reparaturkosten ist eine qualifizierte Beschreibung des Schadens in Wort und Bild erforderlich. Des Weiteren sind die Reparaturkosten zu ermitteln, die in einer qualifzierten Werkstatt bzw. der Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind.

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden beraten wir Sie auch in Fällen, wo Versicherer auf Reparaturen in kostengünstigen Werkstätten verweisen.

Wertminderung

Nach durchgeführter Instandsetzung eines Unfallschadens ist zu überprüfen, ob auch bei fachgerechter Instandsetzung im Falle einer Weiterveräußerung eine so genannte merkantile Wertminderung eingetreten ist. Die merkantile Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugwert vor Schadenseintritt, von der Marktgängigkeit des einzelnen Fahrzeugtyps, von der Höhe der eingetretenen Reparaturkosten und auch vom Eingriff in die Struktur des Fahrzeuges. Werden bei einem Fahrzeug nur schraubbare Bauteile erneuert, die einfach auszuwechseln sind, ist der merkantile Minderwert niedriger anzusetzen, als beispielsweise bei Fahrzeugen, wo unfallbedingt eingeschweißte Karosseriebereiche ausgetrennt und neu eingesetzt werden müssen, oder das Fahrzeug auf einer Rahmenrichtbank instand gesetzt werden muss.

Grundsätzlich ist eine merkantile Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen (über 5 Jahre) gegeben, wenn nicht durch die Reparatur eventuelle altersbedingte Schäden mit repariert werden und deshalb ein Ausgleich zwischen Wertminderung und Werterhöhung stattfindet.

Sollten Reparaturdefizite nach Instandsetzung vorhanden sein, tritt zusätzlich eine so genannte technische Wertminderung ein.

Ein qualifiziertes Schadensgutachten muss zu diesem Punkt Stellung nehmen.

Reparaturdauer

Die Reparaturdauer wird in den Gutachten mit Arbeitstagen angegeben und beinhaltet in der Regel nicht die Wochenenden. Es sind deshalb bei längeren Reparaturverläufen auch die jeweiligen Wochenenden in die Reparaturdauer mit einzubeziehen.

Dies gilt analog bei der Wiederbeschaffungsdauer, wenn am Fahrzeug Totalschaden eingetreten ist und die Zeitdauer für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu ermitteln ist.

Die Reparaturdauer für die Instandsetzung des Fahrzeuges wird nur im Haftpflichtfall angegeben, da nur im Haftpflichtfall ggf. der Anspruch auf die Erstattung der Mietwagenkosten während der Reparaturzeit besteht oder bei nicht Inanspruchnahme eines Mietwagens ein sog. Nutzungsausfall pro Tag beansprucht werden kann. Der Nutzungsausfall wird für die Zeit erstattet, in der das Fahrzeug dem Geschädigten nicht zur Verfügung steht.

Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt ab vom Fahrzeugtyp, vom Fahrzeugalter und von der Dauer, während der das Fahrzeug dem Geschädigten nicht zur Verfügung steht. Sie beinhaltet neben der reinen Reparaturdauer auch die dazwischen liegenden Wochen­enden (bei längerer Reparaturdauer) sowie die Zeitspanne zwischen Unfallereignis und Beginn der Reparatur, wenn während dieser Zeitspanne das Fahrzeug nicht benutzt werden konnte (weil es z. B. nicht verkehrssicher war).

Der Sachverständige hat hier zu entscheiden, ob das Fahrzeug im verunfallten Zustand noch fahrfähig und verkehrssicher war und damit bis zum Beginn der Reparatur verwendet werden konnte. Er hat zu prüfen, ob ggf. mit einer Notreparatur das Fahrzeug noch verkehrssicher gemacht werden kann, bevor die eigentliche Reparatur durchgeführt wird (z. B. vor Wochenenden oder bei Überlastung der Reparaturwerkstatt). Die Höhe des Nutzungs­ausfalls wird einer jeweils gültigen Tabelle entnommen und ist in dem Schadensgutachten als Nutzungsausfall pro Tag ausgewiesen.

Z. B.: BMW 316i (E 46) : Stufe E = € 43,00/Tag

Bei älteren Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit überdurchschnittlich hoher Laufleistung kann ggf. eine Rückstufung in die nächst niedere Klasse erforderlich sein.

Der Nutzungsausfall für die Reparaturzeit kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Vielmehr ist für den Anspruch auf Nutzungs­ausfall der Nachweis der durchgeführten Reparatur erforderlich. Dieser Nachweis kann geführt werden durch Vorlage einer Repa­raturrechnung. In allen Fällen, wo keine Reparaturrechnung vor­gelegt wird, kann die Reparatur auch durch Vorlage einer Reparatur­bestätigung des ursprünglich beauftragten Sachverständigen nach­gewiesen werden. Wir erstellen diese Reparaturbestätigung mit den dazugehörigen Lichtbildern für Sie kostenfrei.

Wiederbeschaffungsdauer

Analog zur Reparaturdauer wird in allen Fällen, wo damit gerechnet werden muss, dass der verunfallte Pkw nicht mehr instandgesetzt wird, die Wiederbeschaffungsdauer ermittelt. Es handelt sich hier um die Zeitspanne, die abhängig vom Fahrzeugtyp und der saiso­nalen Verfügbarkeit erforderlich ist, um in seriösen Gebraucht­wagenhandel ein Fahrzeug des vergleichbaren Typs mit vergleich­barer Ausstattung und Laufleistung zu dem im Gutachten angege­benen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.

Die Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist erforderlich, um in allen Fällen, wo das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, die Frage der Erstattung der Mietwagenkosten zu klären oder bei nicht Inanspruchnahme des Mietwagens analog zur Reparaturdauer den Nutzungsausfall pro Ausfalltag zu ermitteln.

Ein Nutzungsausfall bei Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges fällt jedoch nur dann an, wenn das Fahrzeug im verunfallten Zustand nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher war. In allen anderen Fällen, auch dann, wenn das Fahrzeug durch eine Notreparatur bis zur Ersatzbeschaffung kostengünstiger instand­gesetzt werden könnte, ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall in der Wiederbeschaffungszeit in der Regel nicht gegeben.

Restwert

Ein qualfiziertes Schadensgutachten enthält entsprechend der aktuellen höchst richterlichen Rechtsprechung des BGH Angaben zum Restwert eines Fahrzeuges. Dabei ist nicht auf so genannte Sondermärkte abzustellen, die in Internetportalen mit Zugangsberechtigung dem allgemeinen Markt nicht zugänglich sind.

Wir ermitteln den Restwert des Fahrzeuges am so genannten regionalen Markt. Sondermärkte sind nicht zu berücksichtigen.

Nutzungsausfall

Wenn während der Reparaturdauer kein Mietfahrzeug beansprucht wird, besteht im Haftpflichtfall Anspruch auf Nutzungsausfallkosten. Die Nutzungsausfallkosten werden nach einzelnen Fahrzeugkategorien ermittelt. Gutachten des Ing.-Büro Hauk enthalten für den jeweiligen Fahrzeugtyp den Nutzungsausfall pro Tag.

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten sind nicht Teil der Schadensbegutachtung. Das Ing.-Büro Hauk befasst sich jedoch auch mit der Angemessenheit von Mietwagenkosten. Hier ist die so genannte Schadensminderungspflicht zu beachten. Bitte holen Sie vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vergleichende Kostenangebote ein.

Umbaukosten

Bei Totalschäden ist bei wiederverwendbarem Zubehör auch der Aufwand für den Umbau in das Ersatzfahrzeug erstattungspflichtig (z. B. teuere Leichtmetallfelgen, Audioanlagen, Anhängerkupplung). Qualifizierte Gutachten sollten diese Kosten in der Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen beinhalten.