In dem Rechtsstreit am Amtsgericht München hatte die Beklagte (Versicherung) lediglich einen Teilbetrag des Honorars ausgeglichen, das der von der Klägerin beauftragte freie Sachverständige erhoben hat.
Die Beklagtenseite hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, sie habe die Klägerin rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sie über den Sachverständigenverbund SV-Net einen qualifizierten Sachverständigen zu einem Preis von € 280,00 beauftragen könne, und deshalb nur Kosten in dieser Höhe übernehmen würde, wenn die Klägerin einen anderen Sachverständigen beauftragen würde.
Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung der Klägerin die vollen Sachverständigenkosten des von ihr beauftragten Sachverständigen zugesprochen und damit auch die Rechtsprechung des BGH angewandt. Demnach hat der Geschädigte das Recht der freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens, und muss sich nicht auf einen vom gegnerischen Versicherer vorgeschlagenen Sachverständigen verweisen lassen, zudem es überaus zweifelhaft ist, ob ein aus dem Lager des Schädigers tätiger Sachverständiger tatsächlich ein unabhängiges Gutachten liefern kann.
AG München, Urteil vom 20.09.2017, AZ: 322 C 12124/17