Fiktive Abrechnung – Gleichwertigkeit von Reparaturbetrieben

Hier musste sich der BGH erneut mit der Frage der Gleichwertigkeit eines Reparaturbetriebes in Fällen fiktiver Schadensabrechnung befassen. In diesem Fall wurde wieder deutlich gemacht, dass ein alternatives Reparaturangebot nur an den Maßstäben der Reparatur eines Fabrikats gebundenen Betriebs gemessen werden kann. Im Streitfall hat der Versicherer des Unfallverursachers zu beweisen, dass die von ihm angebotene alternative Reparaturwerkstatt qualitativ gleichwertig arbeitet und für den Geschädigten ohne weiteres zugängig ist.

 

BGH-Urteil vom 28.04.2015, AZ: VI ZR 267/14