Die Klägerin ließ ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug in der Werkstatt reparieren. Hierfür fielen Reparaturkosten in Höhe von ca. € 6.000,00 an. Darin waren Verbringungskosten in Höhe von € 240,00 enthalten. Die Beklagte zahlte auf diese Position jedoch lediglich € 120,00.
Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.
Das AG Deggendorf war nach entsprechender Beweiserhebung durch die Vernehmung eines Zeugen davon überzeugt, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Verbringungskosten in Höhe von € 240,00 um erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB handelt, den der Kläger in voller Höhe ersetzt verlangen kann.
Für das Verbringen des Fahrzeugs von der Werkstatt zur Lackiererei kann eine Fahrtzeit von insgesamt zwei Stunden angesetzt werden, wobei auch der Stundenlohn von € 120,00 vom Gericht als angemessen bewertet wurde.
Dass die Verbringung tatsächlich erfolgt ist, war unstreitig. Die Verbringung war auch erforderlich, da die beauftragte Werkstatt lediglich über eine zentralisierte Lackiererei für ihre einzelnen Standortbetriebe verfügt.
Das Gericht stellte schließlich klar, dass die Klägerin auch nicht dadurch gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hat, dass sie die Reparatur in einer Werkstatt in Auftrag gegeben hat, bei der Verbringungskosten anfallen. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Wahl zur Schadenbehebung frei, da insbesondere im hiesigen Gerichtsbezirk die Geltendmachung von Verbringungskosten als ortsüblich angesehen wird.
AG Deggendorf, Urteil vom 01.04.2016, AZ: 3 C 1361/15