Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis geltend.
Bei dem klägerischen Fahrzeug handelte es sich um eine Schwarz-Metallic-Lackierung. Es war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre und nicht nachweislich scheckheftgepflegt.
Die Beklagte kürzte die Stundenverrechnungssätze und die Beilackierungskosten.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 (AZ: VI ZR 259/09) die nachfolgenden Voraussetzungen aufgestellt, nach denen ein Geschädigter den Ersatz fiktiver Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlanden kann:
Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge, wenn er der Schadenabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und dies auch nicht unzumutbar ist.
Vorliegend ergab sich aus dem im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Sachverständigengutachten, dass zur Beseitigung des Unfallschadens unter Zugrundelegung der Sätze einer nicht markengebundenen, regionalen Fachwerkstatt, die vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspricht, ein Betrag in Höhe von netto € 1.677,61 erforderlich war.
Der Sachverständige hatte auch zur Frage der Erforderlichkeit von Beilackierungskosten überzeugend ausgeführt, dass sich diese aufgrund der vorliegenden Effektlackierung bereits bei Erstellung des Sachverständigengutachtens ergibt. Daher kann der Geschädigte die Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis grundsätzlich in vollem Umfang erstattet verlangen.
Das AG Fulda zitiert weiter die Entscheidung des BGH vom 19.02.2013 (AZ: VI ZR 69/12), wonach sich erforderlich Reparaturkosten aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammensetzen und sich schadenrechtlich nicht in einen „angefallenen“ und in einen „nicht angefallenen“ Teil aufspalten lassen. Dieses wäre nach Ansicht des BGH nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis, als auch die Dispositionsfreiheit nehmen.
Der Klägerin steht die Wertminderung in Höhe von € 150,00 zu. Auch hier hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des BVSK-Wertminderungsmodells sich kalkulatorisch eine Wertminderung von € 152,10 ergibt. Die im Gutachten ausgewiesene Wertminderung von € 150,00 wird daher als ausreichend und angemessen erachtet, um den in Kauf zu nehmenden Kaufpreisnachlass bei einem etwaigen Verkauf auszugleichen.
AG Fulda, Urteil vom 29,09,2016, AZ: 32 C 214/15 (B)