Bei der Regulierung von Haftpflichtschäden kürzen Versicherer regelmäßig die in der Rechnung enthaltenen Verbringungskosten.
Hier ist es wichtig zu wissen, dass der Geschädigte grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob die Verbringungskosten tatsächlich erforderlich waren oder nicht, diese allein schon deshalb verlangen kann, weil der Schädiger bzw. dessen Versicherung das so genannte Werkstattrisiko trägt. Selbst wenn also Verbringungskosten nicht gerechtfertigt waren bzw. überhöht abgerechnet wurden, kann sie der Geschädigte deshalb ersetzt verlangen, weil er mit entsprechenden Kosten belastet ist und es nicht Aufgabe des Geschädigten sein soll, sich dahingehend mit der Werkstatt auseinanderzusetzen und zu streiten.
Der Geschädigte selbst könnte unter Umständen als Auftraggeber der Werkstatt entgegenhalten, dass er nicht notwendige bzw. nicht angemessene Verbringungskosten nicht zu erstatten habe. Ohne explizite Abtretung besteht auf Seiten des Schädigers diese Möglichkeit allerdings nicht, da er eben nicht in den Schutzbereich des Werkstattauftrags mit einbezogen ist.
Hintergrund war ein Haftpflichtfall, bei dem der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens beauftragte. Da die vorgesehene Reparaturwerkstatt für die Behebung des Unfallschadens das Fahrzeug zu einem Lackierbetrieb verbringen musste, waren Kosten für die Verbringung angefallen. Da es sich um einen Betrieb handelte, der mehrere Betriebsstätten im Umkreis hat, wurden die Reparaturarbeiten zunächst in der nächstgelegenen Betriebsstätte begonnen. Für die Lackierung wurde das Fahrzeug dann zu der Betriebsstätte verbracht, wo auch die Lackierungsarbeiten durchgeführt werden können.
Die Versicherung hatte sich in dem Fall einer Erstattung der Verbringungskosten verweigert mit dem Argument, eine Verbringung eines Fahrzeuges innerhalb einer Firmengruppe dürfte keine entsprechenden Verbringungskosten zur Folge haben.
AG Landshut, Urteil vom 16.01.2018, AZ: 4 C 1882/17