Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges liegen

Der BGH musste sich hier erneut mit der so genannten 130 %-Grenze befassen. Im vorliegenden Fall wurden Reparaturkosten in Höhe von ca. € 3.000,00 bei einem Wiederbeschaffungswert von € 1.600,00 ermittelt. Obwohl wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, ließ der Geschädigte sein Fahrzeug anschließend mit gebrauchten Teilen reparieren, so dass die Reparaturkosten knapp unterhalb der so genannten 130 %-Grenze lagen.

Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).

Der VI. Senat des BGH gab dem Kläger Recht und bestätigte, dass eine Reparatur mit gebrauchten Teilen, wenn sie fachgerecht durchgeführt ist, und die 130 %-Grenze nicht überschreitet, einen Anspruch auf vollen Ersatz der Reparaturkosten rechtfertigt.

Es ist jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht exakt nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt wird.

Aus der Sicht des Ing.-Büro Hauk sollte der Geschädigte immer durch den von ihm beauftragten Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Es empfiehlt sich in einem derartigen Fall, dass der Sachverständige eine verbindliche Alternativ-Kalkulation dazu (Verwendung von Gebrauchtteilen) anfertigt.

BGH-Urteil vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14