Ersatz von Verbringungskosten auch im Kasko-Fall

In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien lediglich um die Erstattung restlicher Verbringungskosten des Fahrzeuges des Klägers, der bei der Beklagten Vollkasko versichert war, und aufgrund eines Verkehrsunfalls in einer Fachwerkstatt instand gesetzt wurde.

Das Gericht hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Verbringungskosten bestätigt, da es sich um erforderliche Kosten handelt, die im Zusammenhang mit der Reparatur anfallen. Im vorliegenden Fall musste das Fahrzeug von Mitarbeitern des Reparaturbetriebes auf einen Autotransporter verladen und zum Lackierbetrieb gebracht werden, da es ohne rechte Vordertüre nicht verkehrssicher war.
Dies bedeutet in der Praxis, dass auch in der Kasko-Versicherung Verbringungskosten zum erforderlichen Reparaturaufwand gehören, und wie im Haftpflichtschaden erstattungsfähig sind. Das Kasko-Recht ist zwar nicht direkt auf das Haftpflichtschadenrecht anwendbar, da es sich um ein Vertragsrecht handelt. Wenn die streitige Position der Verbringungskosten im Kasko-Vertrag jedoch nicht geregelt ist, kann das Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe herangezogen werden.

AG Coburg, Urteil vom 15.11.2019, AZ: 17 C 852/19