Deliktische (Mit-)Haftung eines bei der Versicherung angestellten Kfz-Sachverständigen

Der BGH hatte sich hier mit einem Fall zu befassen, wo die Klägerin an einer Tankstelle einen Fahrzeugcheck ihres Fahrzeuges durchführen ließ. Dabei wurde aus Versehen der Deckel des Kühlwasserausgleichsbehälters nicht wieder aufgeschraubt, so dass bei der späteren Fahrt ein Schaden am Zylinderkopf des Motors entstand, der von der Betriebshaftpflichtver-sicherung der Tankstelle abgedeckt war.

Im Rahmen der Schadensfeststellung war ein bei der Haftpflichtversicherung der Tankstelle angestellter Sachverständiger mit der Schadensfeststellung befasst. Er entschied sich – entgegen der Einschätzung der mit der Reparatur beauftragten Werkstatt – nur den Zahnriemen des beschädigten Motors zu erneuern, obwohl die mit der Reparatur befasste Reparaturwerkstatt darauf hinwies, dass auch die Zusatzriemen, durch die Nebenaggregate angetrieben werden, gewechselt werden müssten. Nach Auffassung des Kfz-Sachverständigen der Versicherung sei dies unnötig und würde lediglich Kosten verursachen.

Nach Durchführung der Reparatur kam es später aufgrund der nicht gewechselten weiteren Antriebsriemen zu einem Motorschaden und wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug.

Der BGH entschied hier, dass für den Fall, dass ein bei der Versicherung des Schädigers angestellter Sachverständiger mit seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten den Reparaturweg beschneidet, dies eine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden, weiteren Schaden weiteren Schaden begründen kann.

Der BGH hat sein Urteil hier umfangreich begründet.

Nachdem es in der Praxis des Öfteren vorkommt, dass Sachverständige, die bei Versicherungen angestellt sind, aus Gründen der Kostenersparnis umfangreiche Reparaturleistungen ablehnen, ist dieses Urteil von größter Bedeutung im Hinblick auf spätere Schäden, die aufgrund unterlassener Schäden eingetreten sind, sich jedoch als notwendige und erforderliche Reparaturleistungen darstellen.

Der BGH hat hier entschieden, dass der bei der Versicherung angestellte Sachverständige für die Konsequenzen seiner falschen Einschätzung persönlich haftet.

BGH-Urteil vom 07.07.2020, AZ: VI ZR 308/19