In dem beschriebenen Fall ging es um einen 7 Jahre alten Mazda 5, der als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 151.500 km erworben wurde.
Nach mehr als 2 Monaten leuchtete am Fahrzeug die Abgaskontrollleuchte auf. Der Kläger monierte beim Beklagten Nachbesserung, da Ursache für das Aufleuchten der Kontrollleuchte eine Störung des Dieselpartikelfilters war.
Der Kläger übergab das Fahrzeug noch 2-mal dem Beklagten für Nachbesserungsarbeiten und erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Beklagtenseits wurde vorgetragen, dass bei der ersten Reklamation (3 Monate nach Kauf) nach Durchführung einer Regeneration anschließend keine Störung mehr angezeigt wurde, und erst weitere 6 Monate später eine Überprüfung ergeben habe, dass der Dieselpartikelfilter verstopft war.
Das Landgericht Kiel lehnte nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens die Gewährleistungsansprüche des Klägers ab. Laut Gutachten sehen verschiedenste Hersteller den Austausch des Filters bei Laufleistungen zwischen 120.000 km und 160.000 km vor. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug lag kein turnusmäßiges Wartungsintervall hinsichtlich des Dieselpartikelfilters vor. Es bestand lediglich die Anweisung, den Filter zu ersetzen, wenn eine Regeneration ohne Erfolg blieb.
Das Landgericht Kiel stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass beim Fahrzeug lediglich von üblichem Verschleiß hinsichtlich des Dieselpartikelfilters auszugehen sei. Da zum Zeitpunkt des Kaufs die Abgaskontrollleuchte nicht aufgeleuchtet habe, sondern erst mehr als 2 Monate nach der Übergabe des Fahrzeuges, und der Kläger bereits 5.600 km mit dem Pkw zurückgelegt hatte, und nach Regenerationsversuchen das Fahrzeug erst nach weiteren knapp 6 Monaten wieder eine Störmeldung zeigte, ging das Landgericht Kiel von üblichem Verschleiß aus, nachdem der gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, dass bei einer derart hohen Laufleistung der Austausch des Dieselpartikelfilters eher als üblich zu bezeichnen, und aus technischer Sicht auch zu erwarten sei. Deshalb greife hier auch nicht die Vermutung des § 476 BGB, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft gewesen sei. Diese Vermutung sei mit der Art der Sache nicht vereinbar, weil es sich um ein Verschleißteil handle.
LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018, AZ: 3 O 52/15