BGH zur Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

In dem vorliegenden Fall musste sich der BGH mit der Wirksamkeit von AGB-Klauseln im Gebrauchtwagenhandel befassen. Im Jahr 2006 wurde ein Gebrauchtwagen in einem Autohaus gekauft, der vom Autohaus vor dem Kauf mit einer Flüssiggas-Anlage ausgestattet war. In den AGBs des Autohauses war vorgesehen:

VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung
Hat der Käufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Käufer beschränkt: die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …

Nachdem das Fahrzeug Ende 2006 an den Käufer übergeben wurde, traten im Jahr 2007 und 2008 mehrfach Störungen der Flüssiggas-Anlage auf, die zur Reparatur bei der Werkstatt beanstandet wurden. Das Autohaus wurde aufgefordert, eine Erklärung der Reparaturbereitschaft für den Gastank abzugeben und kündigte an, die Reparatur in einem anderen Autohaus durchführen zu lassen. Das Autohaus wurde aufgefordert, die voraussichtlichen Beseitigungskosten für den Sachmangel in Höhe von ca. € 1.300,00 sowie Schadensersatz in Höhe von € 800,00 für die Erstattung folgerechtlicher Anwaltskosten zu übernehmen. Das Autohaus berief sich daraufhin auf die mittlerweile eingetretene Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. In den beiden Vorinstanzen wurde jeweils zu Ungunsten des Fahrzeugkäufers entschieden.

Der BGH hat nun entschieden, dass Schadensersatzansprüche von der Verjährungsfrist ausgenommen werden müssen, wenn sie einen Verstoß gegen die Klauselverbote des §§ 309 a, b und d BGB darstellen und damit unwirksam sind.
Es bleibt deshalb bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Sachmängeln von 2 Jahren.

Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12