In einem Urteil des BGH vom 07.02.2012 wurde zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden, bei dem beide beteiligten Autofahrer den Unfall mit einer Quote von jeweils 50 % verschuldet hatten, auch eine Aufteilung der Gutachterkosten ausgesprochen. Die BGH-Richter entschieden, dass Sachverständigenkosten in gleicher Weise, wie z. B. ein Schaden an einem Kotflügel als Sachschadenspositionen zu betrachten sind, und bei geteilter Schuld auch die Kosten des Sachverständigengutachtens von beiden Parteien anteilig getragen werden müssen.
Die BGH-Richter beendeten damit die teils unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Thematik.