BGH-Urteil zur Rückerstattung bei Inzahlungnahme des Unfallwagens

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde eines Autohauses sein Fahrzeug als unfallfrei in Zahlung gegeben. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte. Der klagende Autohändler hatte im Juli 2004 vom Beklagten einen Audi A6 in Zahlung genommen, der im Dezember 2003 einen Streifschaden in Höhe von € 3.000,00 erlitten hatte. Der Beklagte hatte im Ankaufvertrag bei der entsprechenden Rubrik für Unfallschäden das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.

Als der Kläger das Fahrzeug im März 2005 nach den Angaben des Beklagten (laut Vorbesitzer unfallfrei) weiter veräußerte, stellte sich beim Erwerber des Fahrzeuges heraus, dass wegen verschiedener Mängel eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erforderlich war. In diesem zweiten Prozess gegenüber dem neuen Erwerber des Fahrzeuges verlor der Händler den Rechtsstreit und nahm das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Als der Händler nun den Beklagten in die Pflicht nehmen wollte, und hier nicht nur den Inzahlungnahmepreis, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits mit dem neuen Besitzer geltend machen wollte, hatte er nur teilweise Erfolg. Der BGH begründete dies damit, dass im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1  BGB eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges (die Unfallfreiheit) vereinbart worden sei. Ein Gewährleistungsausschluss könne daher jedoch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll, so der BGH.

Die Erstattung der Kosten für den Rechtsstreit mit dem Käufer des gebrauchten (unfallinstandgesetzten) Audi verwertet das Gericht mit der Begründung, der Autohändler habe sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Audi A6 eingelassen. Er hätte nach der Kundenbeschwerde die Unfallschäden ohne weiteres erkennen können und der Rückabwicklung des Kaufvertrages zustimmen müssen, so der BGH.

(Az. VIII ZR 117/12)