Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.06.2011 zu einem Wohnmobil mit einem Anschaffungspreis von € 134.000,00 entschieden, wo die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, da sie nach Auslieferung des Freizeitfahrzeuges innerhalb eines Jahres viermal Mängel in einer Werkstatt beseitigen lassen musste. Sowohl der Händler, als auch der Hersteller des Fahrzeuges verweigerten die Rücknahme mit der Begründung, die Mängel seien ihrer Ansicht nach nicht erheblich.
Der BGH hat diesbezüglich festgestellt, dass ein Defekt des Fahrzeuges erheblich sein muss, und diese Erheblichkeit aus der Relation der Reparaturkosten zum Kaufpreis definiert. Wenn die Werkstattkosten unter 1 % des Kaufpreises liegen, liegt diese Erheblichkeit nicht vor, unabhängig von der Anzahl der Nachbesserungen. Nach Auffassung der Richter kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Funktion des Fahrzeuges nur dann entscheidend an, wenn die Mängelbeseitigung nur mit hohen Kosten möglich ist, oder die Mangelursache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
(Az. VIII ZR 202/10)