Der BGH hat am 15.06.2011 entschieden, dass ein Autokäufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag in Anspruch nehmen kann, wenn an einem Fahrzeug ein erheblicher Mangel vorliegt, auch wenn sich später herausstellt, dass der Mangel mit einfachen Mitteln zu reparieren gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall war der Autokäufer nach mehreren Reparaturversuchen, die unter anderem auch wegen Problemen an der Lenkung erforderlich waren, vom Kaufvertrag zurückgetreten.
In einem daran anschließenden Gerichtsverfahren wurde zwar durch einen Sachverständigen festgestellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behebbar gewesen wäre.
Der BGH war jedoch der Auffassung, dass es darauf nicht mehr ankommt, da bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen sei. Spätere Erkenntnisse, wonach die Lenkprobleme bereits mit geringem Aufwand hätten beseitigt werden können, sind deshalb bei der Entscheidung des Rücktritts vom Kaufvertrag nicht mehr zu berücksichtigen.
(Az. VIII ZR 139/09)