In einem Urteil vom 13.04.2011, wo zur Nacherfüllung eines gerügten Sachmangels an einem Wohnwagen (Camping-Faltanhänger) zu urteilen war, hat der BGH die Klage eines franz. Wohnwagenkäufers abgewiesen, weil der beklagte Händler das Fahrzeug zur Beseitigung von Sachmängeln nicht an seinem Wohnort abholen wollte.
Der BGH hat dazu ausgeführt, dass „die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert, und ein Transport des Anhängers (…) oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint.“
Deshalb liege in dem speziellen Fall der Erfüllungsort für die Nachbesserung am Firmensitz des Beklagten.
Der BGH teilte jedoch in einer weiteren Kurzzusammenfassung mit, dass es sich hier nicht um eine grundsätzliche Beurteilung des Nacherfüllungsortes handle, und die Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sei. Als Umstände wurden dazu die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung angesehen, sowie das Ausmaß der für den Kläger entstehenden Unannehmlichkeiten, die mit der Nacherfüllung einhergehen. Der BGH nimmt diesbezüglich Bezug auf die Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In dieser Richtlinie ist im Art. 3 Abs. 3 ausgeführt, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.
Das ausführliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen.
(Az. VIII ZR 220/10)