Nach einem BGH-Urteil vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 110/08) kann ein Geschädigter, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug tatsächlich gekauft hat. (mehr)
Mit dieser Entscheidung des BGH, die grundsätzliche Bedeutung für die Neuwagenabrechnung im Haftpflichtschadenfall darstellt, hat der BGH die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nochmals detailliert ausgeführt. Es müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Fahrzeug darf grundsätzlich nicht mehr als 1.000 km Fahrleistung aufweisen
- Das Fahrzeug muss sich noch im ersten Zulassungsmonat befinden
- Es muss eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeuges vorliegen
- Es muss tatsächlich ein Neufahrzeug angeschafft werden
Zur Erheblichkeit der Beschädigung hat der BGH ausgeführt, dass nicht in erster Linie an der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustandes zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Demnach wäre keine erhebliche Beschädigung gegeben, wenn durch den Unfall lediglich Fahrzeugteile beschädigt wurden, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können. Die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeuges, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten dürfen nicht beeinträchtigt sein (gilt in der Regel für geschraubte Anbauteile wie Türen und Verglasung des Fahrzeuges).
Von erheblicher Beschädigung wird deshalb in der Regel dann auszugehen sein, wenn tragende oder sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt wurden und auch bei fachgerechter Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erforderlich waren. Auch eine hohe merkantile Wertminderung kann ein Indiz für die Erheblichkeit der Beschädigungen sein.
Der BGH hat ergänzend auch ausgeführt, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht kommt, wenn das Fahrzeug für Akquisitionsfahrten eingesetzt wird und nach außen in Erscheinung treten muss, und zu Repräsentationszwecken eingesetzt wird.
Eine fiktive Neuwagenabrechnung wird dagegen vom BGH nicht anerkannt. Der BGH führt dazu aus, dass nur dann, wenn der Geschädigte im Einzelfall ein konkretes Interesse zeigt, der Neuwagenersatz zuzubilligen ist, da er dieses besondere Interesse durch den Kauf eines Neufahrzeuges belegt. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit im Prinzip unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung zu rechtfertigen (im Vergleich dazu im umgekehrten Fall vom 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 bzw. vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07).
Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeuges, liegt der innere Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung nicht vor, der erhöhte Schadensausgleich wäre verfehlt (siehe Urteil vom 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06).