BGH Urteil: Nutzungsentschädigung beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenvertrag

Der BGH billigt beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenvertrag Nutzungsentschädigung. Wenn ein Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt, muss er den Wert für die Nutzung des Fahrzeuges ersetzen. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am Mittwoch diesbezüglich entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf im Falle der Rückabwicklung des Vertrages ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile nach § 346 BGB besteht (BGH; Az. VIII ZR 243/08). Der BGH erklärte, das europäische Recht würde dem nicht entgegenstehen.

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.04.2008 – es ging damals um einen mangelhaften Backofen – sei nicht nur auf eine Rückabwicklung des Vertrages abgestellt gewesen. Vielmehr sei es damals darum gegangen, das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung zu bestätigen, an dessen Geltendmachung der Verbraucher nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll.

In dem konkret entschiedenen Streitfall ging es um einen von der Klägerin beim Beklagten Kfz-Händler erworbenen gebrauchten BMW 316i, der zu einem Kaufpreis von € 4.100,00 mit einer Laufleistung von 174.500 km erworben wurde. Die Klägerin erklärte später den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Fahrzeug. Sie wollte sich aber den Wert der Fahrzeugnutzung für die von ihr mit dem Auto zurückgelegten 36.000 km nicht anrechnen lassen. Der BGH hat nun mit dem Urteil dargelegt, dass in dieser Situation Nutzungsentschädigung im Sinne von Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges zu leisten sei.