BGH entscheidet zur Gewährleistung auch bei branchenfremden Nebengeschäft

In seinem neuesten Urteil hatte der BGH zum Verkauf eines Gebrauchtwagens von einer GmbH an einen Verbraucher zu entscheiden. Der BGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Gebrauchtfahrzeugverkauf um einen Gebrauchsgüterkauf handelt, auch wenn die GmbH als Verkäufer ein „branchenfemdes“ Nebengeschäft ausführt. Deshalb darf die Gewährleistung nicht wie bei Vereinbarung zwischen Privatpersonen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau als Privatperson im Dezember 2006 von einem Drucktechnik-Unternehmen einen gebrauchten Pkw erworben. Im Kaufvertrag war Gewährleistungsausschluss vereinbart. Die Käuferin war jedoch der Ansicht, man habe ihr ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen und sie deshalb arglistig getäuscht, weshalb sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte, die von der GmbH abgelehnt wurde mit dem Hinweis, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei.

Nach Auffassung des BGH war die verkaufende Firma als Unternehmer tätig, weshalb sie sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne. Nach Auffassung des 8. Zivilsenats gehört auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes und fällt damit unter die Bestimmung der §§ 474 ff. BGB über den Gebrauchsgüterkauf.

(Az. VIII ZR 215/10)