Das LG Kaiserslautern hat in einem Urteil (Az. 2 O 498/08) ausgeführt, ein Fahrzeughändler müsse nicht ungefragt den Käufer darauf hinweisen, dass das Gebrauchtfahrzeug vom Vorbesitzer als Mietwagen genutzt wurde. Demnach handelt es sich nach Auffassung des LG Kaiserslautern nicht um einen „offenbarungspflichtigen Sachmangel“, der den Käufer zur Rückgabe berechtige.
Vielmehr vertritt das LG Kaiserslautern die Auffassung, dass bei einem Jahreswagen, den die Klägerin gekauft hatte, der Händler nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Nutzung hinzuweisen. Die Klägerin hatte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt, als sie nach dem Kauf erfuhr, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt worden war.
Das LG sah vielmehr keine rechtliche Grundlage für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Gericht geht nicht davon aus, dass bei einer Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung oder durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenfalls ist das LG der Auffassung, dass es sich um keine atypische Nutzung des Fahrzeuges handle.
Anmerkung:
Dieser rechtlichen Auffassung des LG Kaiserslautern kann sich das Ing.-Büro Hauk nicht anschließen. Im Gegenteil gehen wir bei Fahrzeugbewertungen, insbesondere bei jungen Fahrzeugen, regelmäßig bei einer Nutzung als Mietfahrzeug davon aus, dass ein Bewertungsabschlag für die Nutzung als Mietwagen vorliegt.