Dem Urteil zugrunde liegt ein Sachverhalt, wo dem Käufer eines Fahrzeuges nicht offenbart wurde, dass kurz vor dem Weiterverkauf der Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben wurde. In dem hier zu beurteilenden Fall hatten 2 Gebrauchtwagenhändler einen Pkw weiterverkauft, ohne über den nur flüchtig bekannten Zwischenhändler und die bei ihm gefahrene Laufleistung den Käufer zu informieren. Laut BGH liegt hier der Verdacht nahe, es könnte während der Besitzzeit des „fliegenden Zwischenhändlers“ zu Manipulationen am Kilometerzähler gekommen sein, weshalb der Käufer über die speziellen Besitzverhältnisse hätte aufgeklärt werden müssen.
Nach Auffassung des Ing.-Büro Hauk handelt es sich hier um ein praxisgerechtes Urteil, da nach hier bekannten Vorgehensweisen bei gewissen Gebrauchtwagenhändlern Fahrzeuge mit roten Nummern ohne Eintrag in dem Kfz-Brief zum Teil erhebliche Wegstrecken zurücklegen, bevor sie (mit oder ohne Manipulation des Kilometerzählers) letztlich weiterverkauft werden.
(BGH, Az. VIII ZR 38/09)