Hintergrund dieser Entscheidung sind die verstärkt festzustellenden Kürzungen der Versicherer aus den Rechnungen von Kfz-Betrieben, wo Versicherer trotz korrekter Rechnungslegung Rechnungen nicht vollständig erstatteten und willkürlich Kürzungen vorgenommen haben.
Da im Kaskofall der Versicherungsnehmer Streitigkeiten mit seinem Versicherer nur durch ein vorgeschaltetes Sachverständigenverfahren zunächst klären kann, hatten die Werkstätten bisher keine Möglichkeiten gegen die Kürzungen vorzugehen.
Das Landgericht Kempten hat mit einer nachvollziehbaren Vielzahl von Begründungen die jeweils vorgenommenen geringfügigen Kürzungen aus den Rechnungen mit Verweis auf ein vorgeschaltetes Sachverständigenverfahren als unbillig eingeschätzt und dies damit begründet, dass es sich ohnehin bei den wesentlichen Punkten um keine technischen Fragestellungen handeln würde.
Damit hat das Landgericht Kempten jedoch der zivilrechtlichen Klage den Weg geöffnet und in dem Zusammenhang in einer zweiten Begründung auch dem Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht die Klage ermöglicht. Die Entscheidung des Landgerichts Kempten ist rechtskräftig und hat insofern Bedeutung, als bei den willkürlichen Kürzungen der Versicherer im Kasko-Schadensbereich nunmehr der Zivilrechtsweg ermöglicht wird und der Verweis der Versicherer auf das Sachverständigenverfahren nicht greift.
LG Kempten, Urteil vom 25.03.2015, AZ: 52 S 1550/14